Welche Beschreibung der Verwalterbefugnisse nach §27 Abs. 1 WEG trifft seit dem 1.12.2020 zu?
- Der Verwalter darf Maßnahmen erst dann beauftragen, wenn ein entsprechender Beschluss der WEG gefasst wurde
- Der Verwalter ist von Gesetzes wegen berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu ergreifen, die von untergeordneter Bedeutung sind und keine erheblichen Verpflichtungen nach sich ziehen
- Der Verwalter darf sämtliche Maßnahmen ohne Beschluss treffen, solange sie im Rahmen des Wirtschaftsplans bleiben
- Der Verwalter ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die der Verwaltungsbeirat freigibt
Erklärung: Mit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter gemäß §27 Abs. 1 WEG Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung selbständig ergreifen, sofern sie untergeordnete Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen auslösen.
