— Technik & Haftung

Verkehrssicherungspflichten des WEG-Verwalters

Welche Sicherungspflichten treffen den Verwalter, welche Folgen drohen bei einer Verletzung, und wie lassen sich Pflichten auf Dritte übertragen? Hier eignen Sie sich das prüfungsrelevante Kernwissen an.

Was sind Verkehrssicherungspflichten?

Verkehrssicherungspflichten sind gesetzliche Pflichten (abgeleitet aus §823 BGB), die jeden treffen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Wer ein Grundstück oder Gebäude betreibt, muss Vorsorge treffen, damit Dritte — Bewohner, Besucher oder Passanten — nicht durch vermeidbare Gefahren geschädigt werden.

Für das Gemeinschaftseigentum liegt die Verkehrssicherungspflicht beim WEG-Verwalter — er kommt ihr selbst nach oder beauftragt geeignete Dritte (Hausmeister, Winterdienst).

Konkrete Pflichten im Überblick

Winterdienst

Gehwege und Zufahrten bei Eis und Schnee räumen und streuen — zu den ortsüblichen Zeiten (meist 7–20 Uhr).

Beleuchtung

Für ausreichend Licht in Treppenhäusern, Fluren, Tiefgaragen und Außenanlagen sorgen.

Treppenhaus

Handläufe, Stufenbeläge und Treppenstufen regelmäßig auf ihre Sicherheit prüfen — Schäden ohne Verzug beheben.

Baumkontrolle

Bäume auf dem Grundstück regelmäßig auf Sturmschäden und Standfestigkeit überprüfen lassen.

Türen & Tore

Tiefgaragentore, Eingangstüren und automatische Anlagen auf Funktion und Sicherheit kontrollieren.

Brandschutz

Fluchtwege freihalten, Rauchwarnmelder einbauen und prüfen, Feuerschutztüren warten.

Aufzug

Regelmäßige TÜV-Prüfung, Wartungsvertrag abschließen und die Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig halten.

Baustellen

Baustellen und Reparaturen am Gemeinschaftseigentum sichern — durch Absperrungen, Warnzeichen und Beleuchtung.

Haftung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Erleidet jemand durch ein vernachlässigtes Gemeinschaftseigentum einen Schaden (etwa einen Sturz auf vereistem Gehweg), kann Folgendes eintreten:

  • die GdWE haftet als Eigentümerin auf Schadensersatz (§823 BGB),
  • der Verwalter haftet persönlich, wenn er seine Überwachungspflicht verletzt hat,
  • ein beauftragter Hausmeister oder Winterdienst wird in Regress genommen, sofern die Pflicht wirksam übertragen war.

Wichtig: Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten (etwa einen Hausmeister) führt nicht zu einer vollständigen Entlastung — der Verwalter muss die ordnungsgemäße Ausführung im Blick behalten (Auswahlverschulden, Überwachungspflicht). Eine unwirksame Übertragung bewahrt nicht vor der Haftung.

Übertragung auf Dritte

Verkehrssicherungspflichten lassen sich auf Dritte (Hausmeister, Winterdienst, Fachunternehmen) übertragen — wirksam allerdings nur, wenn die folgenden sechs Voraussetzungen erfüllt sind:

  • eindeutige Festlegung der zu übertragenden Aufgaben,
  • widerspruchsfreie Zuordnung der Verantwortlichkeiten,
  • sorgfältige Wahl einer geeigneten Person (kein Auswahlverschulden),
  • Bereitstellung der nötigen Mittel und Befugnisse zur Ausführung,
  • Einweisung und Unterweisung des Beauftragten,
  • fortlaufende Überwachung und Kontrolle der Ausführung.

Praxis-Tipp: Wartungs-, Hausmeister- und Winterdienstverträge sollten immer schriftlich abgeschlossen werden und die übertragenen Pflichten eindeutig benennen. Das gibt dem Verwalter im Haftungsfall Rückendeckung.

Risikobewertung — Wann muss sofort gehandelt werden?

Nicht jeder Mangel verlangt ein sofortiges Eingreifen. Für die Priorisierung dient folgende Risikomatrix:

EintrittswahrscheinlichkeitSchadensausmaßBewertung
HochHochROT — sofortiger Handlungsbedarf
MittelMittelGELB — mittelfristiger Handlungsbedarf
NiedrigNiedrigGRÜN — kein unmittelbarer Handlungsbedarf

Gefahr im Verzug (§27 Abs. 1 WEG): Droht eine akute Gefahr, muss der Verwalter sofort eingreifen — auch ohne Beschluss der Eigentümerversammlung. Das Abwarten eines ordnungsgemäßen Beschlusses ist in solchen Lagen kein Grund, untätig zu bleiben.

Räumlicher Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Die Pflichten umfassen das gesamte Grundstück samt aller Gemeinschaftsflächen. Diese typischen Gefahrenbereiche sind regelmäßig zu kontrollieren:

Verkehrswege

Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit sowie Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee.

Treppen & Geländer

Handläufe, Stufenbeläge und die Standfestigkeit der Treppengeländer.

Müllplätze

Zugänglichkeit, Rutschgefahr und Beleuchtung des Müllbereichs.

Wasserflächen

Teiche, Wasserbecken und überflutete Flächen absichern.

Spielplätze

Spielgeräte regelmäßig auf Brüche, Splitter und Standfestigkeit kontrollieren.

Bäume

Jährliche Sichtprüfung, nach Sturm eine erweiterte Kontrolle durch einen Fachmann.

Tiefgaragen

Bodenmarkierungen, Beleuchtung, Torantrieb und CO-Warnanlage.

Dach & Aufbau

Dachdurchdringungen, Schneelasten und Absturzsicherung.

Maßstab der Pflicht: Nach der BGH-Rechtsprechung muss der Verwalter nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugen, aber alle wirtschaftlich zumutbaren und naheliegenden Gefahren ausräumen. In die Beurteilung einzubeziehen sind dabei auch Kinder sowie bestimmungswidrige, aber nicht fernliegende Nutzungen.

Wie geht es weiter?

Vertiefen Sie jetzt die angrenzenden Themen rund um Technik, Haftung und Verwalterpflichten:

Häufige Fragen

Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht in einer WEG?

Für das Gemeinschaftseigentum liegt die Verkehrssicherungspflicht beim WEG-Verwalter — er erfüllt sie selbst oder beauftragt geeignete Dritte wie Hausmeister oder Winterdienst. Grundlage ist §823 BGB: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss verhindern, dass Dritte durch vermeidbare Gefahren zu Schaden kommen.

Befreit die Übertragung auf einen Dritten den Verwalter von der Haftung?

Nein, nicht vollständig. Selbst nach einer wirksamen Übertragung auf einen Hausmeister oder Winterdienst muss der Verwalter die ordnungsgemäße Ausführung weiterhin überwachen (Auswahl- und Überwachungspflicht). Eine unwirksame Übertragung entlastet ohnehin nicht von der Haftung.

Darf der Verwalter bei akuter Gefahr ohne Beschluss handeln?

Ja. Bei Gefahr im Verzug nach §27 Abs. 1 WEG ist der Verwalter zum sofortigen Handeln verpflichtet — auch ohne Beschluss der Eigentümerversammlung. Auf einen ordnungsgemäßen Beschluss zu warten, rechtfertigt in solchen Lagen keine Untätigkeit.

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