— WEG-Recht

Aufgaben des WEG-Verwalters nach §27 WEG — Rechte und Pflichten

Was muss der WEG-Verwalter erledigen, was darf er allein entscheiden — und wann haftet er persönlich? Hier finden Sie den vollständigen Überblick zu §27 WEG für IHK-Prüfung und Praxis.

Gesetzliche Grundlage: §27 WEG

§27 WEG bestimmt die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters und wurde mit der WEG-Reform 2020 grundlegend neu gefasst. Die Reform gab dem Verwalter bei der laufenden Verwaltung mehr Eigenständigkeit, beschnitt aber zugleich Kompetenzen, die früher stillschweigend angenommen wurden.

Unterscheidung: Allgemeine Aufgaben (Abs. 1) vs. Vertretungsmacht (Abs. 2)

  • §27 Abs. 1: Der Verwalter erledigt die laufende Verwaltung eigenverantwortlich, ohne Beschluss der Eigentümer
  • Spezielle Befugnisse lassen sich per Beschluss ausweiten — etwa höhere Wertgrenzen für eigenverantwortliche Maßnahmen
  • Haftung: Bei Pflichtverletzung haftet er persönlich nach §280 BGB

Prüfungshinweis: Die Abgrenzung zwischen eigenverantwortlichen Maßnahmen (§27 Abs. 1 WEG) und beschlusspflichtigen Maßnahmen ist prüfungsrelevant. Eine typische Frage lautet: „Was darf der Verwalter ohne Eigentümerbeschluss entscheiden?"

Laufende Verwaltung nach §27 Abs. 1 WEG

Im Zuge der laufenden Verwaltung darf der Verwalter eigenständig tätig werden — ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer. Dazu zählen:

  • Beschlüsse der Eigentümer umsetzen
  • die Ordnung des gemeinschaftlichen Eigentums sichern
  • Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung veranlassen
  • die der Gemeinschaft verfügbaren Gelder verwalten
  • den Wirtschaftsplan erstellen (jährlich, zum Beschluss vorzulegen)
  • die Eigentümerversammlung einberufen und durchführen
  • die Jahresabrechnung aufstellen

Kaufmännische Aufgaben

Die kaufmännische Verwaltung ist das Kernstück der Verwaltertätigkeit. Fehler in diesem Feld — etwa eine fehlerhafte Jahresabrechnung — können die persönliche Haftung auslösen.

Hausgeld einziehen

Die monatlichen Vorauszahlungen der Eigentümer einziehen und Zahlungsausfälle verfolgen (Mahnwesen, Hausgeldklage).

Wirtschaftsplan

Den jährlichen Wirtschaftsplan aufstellen und der Eigentümerversammlung zum Beschluss vorlegen.

Jahresabrechnung

Einnahmen, Ausgaben und die Entwicklung der Erhaltungsrücklage nachvollziehbar darstellen.

Treuhandkonto

Die Gelder der GdWE auf einem offenen Treuhandkonto führen, getrennt vom Eigenvermögen.

Mahnwesen

Säumige Zahler mahnen und bei Bedarf gerichtlich vorgehen (Hausgeldklage nach §28 Abs. 3 WEG).

Steuerpflichten

Die steuerlichen Pflichten der GdWE beachten, etwa Umsatzsteuer bei gewerblicher Nutzung von Gemeinschaftsflächen.

Technische Aufgaben

Zur technischen Verwaltung zählen sämtliche Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum erhalten und sichern. Vor allem bei den Verkehrssicherungspflichten trägt der Verwalter eine besondere Verantwortung.

  • Instandhaltungsmaßnahmen beauftragen und überwachen
  • Verkehrssicherungspflichten erfüllen (Winterdienst, Beleuchtung, Aufzug)
  • Sachverständige und Handwerker beauftragen
  • Brandschutz und Rauchwarnmelder sicherstellen
  • GEG-Anforderungen (Gebäudeenergiegesetz) beachten und umsetzen
  • Baumängel dokumentieren und beseitigen lassen

Verkehrssicherung: Verletzt der Verwalter Verkehrssicherungspflichten (z. B. fehlender Winterdienst), haftet er neben der GdWE persönlich nach §823 BGB.

Rechte des Verwalters

Der Verwalter trägt nicht nur Pflichten — ihm stehen auch weitreichende Rechte zu, die ihm die eigenverantwortliche Erledigung seiner Aufgaben überhaupt erst ermöglichen:

  • Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten (§9b WEG)
  • Abschluss von Verträgen im laufenden Betrieb (bis zu den per Beschluss festgelegten Wertgrenzen)
  • Notmaßnahmen ohne Beschluss bei Gefahr im Verzug (§27 Abs. 1 Nr. 2 WEG)
  • Versammlungsleitung bei der Eigentümerversammlung

Grenzen der Verwalterbefugnisse

Was der Verwalter nicht im Alleingang entscheiden darf — hier ist stets ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich:

Beschlusspflichtig

Nur mit Eigentümerbeschluss

  • Außerordentliche Maßnahmen (große Sanierungen)
  • Verfügung über größere Geldbeträge
  • Aufnahme von Darlehen
  • Bauliche Veränderungen (§20 WEG)
Eigenverantwortlich möglich

Ohne Beschluss zulässig

  • Laufende Instandhaltung
  • Notmaßnahmen bei Gefahr im Verzug
  • Vertragsabschluss im Rahmen des Wirtschaftsplans
  • Einberufung der Versammlung

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Häufige Fragen

Was darf der Verwalter ohne Eigentümerbeschluss entscheiden?

Innerhalb der laufenden Verwaltung nach §27 Abs. 1 WEG handelt der Verwalter eigenverantwortlich: laufende Instandhaltung, Notmaßnahmen bei Gefahr im Verzug, Vertragsabschlüsse im Rahmen des Wirtschaftsplans und die Einberufung der Versammlung. Außerordentliche Maßnahmen, größere Geldbeträge, Darlehen sowie bauliche Veränderungen brauchen dagegen einen Beschluss.

Wann haftet der WEG-Verwalter persönlich?

Verletzt er seine Pflichten, haftet der Verwalter persönlich nach §280 BGB — etwa bei einer fehlerhaften Jahresabrechnung. Missachtet er Verkehrssicherungspflichten (z. B. unterlassener Winterdienst), haftet er neben der GdWE persönlich nach §823 BGB.

Was wurde durch die WEG-Reform 2020 an §27 WEG geändert?

Mit der WEG-Reform 2020 wurde §27 WEG grundlegend neu gefasst. Sie räumte dem Verwalter bei der laufenden Verwaltung mehr Eigenständigkeit ein, beschnitt zugleich aber Befugnisse, die zuvor stillschweigend unterstellt wurden. §27 Abs. 1 regelt die allgemeinen Aufgaben, §27 Abs. 2 die Vertretungsmacht.

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