Für Verwalter im Rhein-Main-Gebiet
Ein Mandat abgeben, ohne die Gemeinschaft im Regen stehen zu lassen
Diese Seite richtet sich an Kollegen, nicht an Eigentümer: an Verwaltungen, die eine einzelne WEG-Gemeinschaft im Rhein-Main-Gebiet geordnet übergeben wollen — weil sie zu weit entfernt liegt, zu klein für den eigenen Zuschnitt ist, oder aus anderen Gründen nicht mehr passt.
[01]Anlass
Warum Verwaltungen einzelne Mandate abgeben
Fast jeder Bestand enthält eine Gemeinschaft, die nicht mehr zum Betrieb passt. Sie bleibt trotzdem meist im Bestand, weil eine Abgabe Arbeit macht und niemand die Gemeinschaft ohne Verwalter zurücklassen will.
Zu weit vom eigenen Büro
Eine Gemeinschaft außerhalb des eigenen Fahrgebiets macht jede Versammlung zum Reisetag — und bei einem Wasserschaden ist niemand am selben Tag vor Ort.
Zu klein für den Aufwand
Kleine Gemeinschaften verursachen fast denselben Aufwand für Versammlung und Jahresabrechnung wie große — nur ohne die Größenordnung, die ihn trägt.
Wissen geht mit einem Mitarbeiter
Ein Objekt, das eine einzelne Person seit Jahren betreut, wird zum Risiko, sobald sie das Haus verlässt und niemand die Historie kennt.
[02]Übernahme
Was wir für Sie erledigen
Beschlussvorlage
Wir liefern den Text für die Bestellung, mit den Fristen aus § 24 und § 26 WEG. Sie oder der Beirat legen ihn der Versammlung vor.
Übergabeprotokoll
Vollständigkeitsprüfung von Konten, Belegen, Verträgen und Beschlusssammlung. Was fehlt, fordern wir schriftlich nach — bei Ihnen, nicht erst später bei der Gemeinschaft.
Kontenumstellung
Neue Konten auf den Namen der Gemeinschaft, Lastschriften umgestellt, alte Konten geschlossen.
Klare Abgrenzung
Schriftliche Abgrenzung vor dem Beschluss, wer welchen Abrechnungszeitraum verantwortet — damit die letzte Jahresabrechnung eindeutig bei Ihnen bleibt.
[03]Diskretion
Der erste Kontakt läuft über Sie
Eine Übergabe entscheidet sich am Vertrauen, nicht am Formular. Deshalb gibt es hier kein Anfrageformular an die Gemeinschaft und keinen Automatismus, der an Ihnen vorbei mit dem Beirat spricht: Sie sagen uns Ort und Einheitenzahl, wir melden uns persönlich bei Ihnen — und Sie entscheiden, wie und wann die Gemeinschaft davon erfährt.
Wir sind zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG (IHK Frankfurt am Main) und haben die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO — beides für die Beschlussvorlage belegbar.
[04]Häufige Fragen
Fragen zur Übergabe
Verliere ich den Kontakt zur Gemeinschaft vollständig?
Wie Sie den Übergang gegenüber Beirat und Eigentümern einordnen, entscheiden Sie. Wir treten nicht an Ihrer Gemeinschaft vorbei an sie heran — der erste Kontakt läuft über Sie, nicht um Sie herum.
Was passiert mit der laufenden Jahresabrechnung?
Sie bleibt Sache dessen, der den Abrechnungszeitraum verantwortet hat. Die schriftliche Abgrenzung vor dem Beschluss legt genau das fest, damit später keine Rückfrage bei Ihnen offenbleibt.
Muss die Gemeinschaft sofort eine außerordentliche Versammlung einberufen?
Nicht zwingend. Die Bestellung lässt sich in der Regel auf der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung beschließen — die Ladungsfrist aus § 24 Abs. 4 WEG gilt in beiden Fällen gleich.
Übernehmen Sie auch, wenn nur ein einzelnes Objekt betroffen ist?
Ja. Ein einzelnes Mandat ist der Regelfall dieser Übergabe, kein Sonderfall — die meisten Anfragen betreffen genau ein Objekt, nicht einen ganzen Bestand.
Sind Sie für die Bestellung überhaupt zugelassen?
Wir sind zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG (IHK Frankfurt am Main) und haben die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO — beides lässt sich nachweisen, für Ihre Beschlussvorlage oder die Versammlung.
Wo wir Bestände übernehmen
Ein Objekt im Kopf?
Ort und Einheitenzahl genügen — den Ablauf und den Zeitpunkt klären wir danach persönlich am Telefon oder per E-Mail, nicht über ein Formular.
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