— Kaufmännisch

Kaufmännische Grundlagen für die WEG-Verwalterprüfung

Buchhaltung, Mahnwesen, Hausgeldinkasso und Fremdgeldkonto: 20 Unterrichtseinheiten kaufmännisches Grundwissen für die IHK-Sachkundeprüfung, hier kompakt aufbereitet.

Ordnungsgemäße Buchführung in der WEG

Der WEG-Verwalter muss für die GdWE eine geordnete Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen. Gemeint ist damit keine doppelte Buchführung (Bilanzierung), sondern eine kassenmäßige Buchführung, bei der nur die tatsächlich geflossenen Zahlungen erfasst werden.

Grundprinzipien der WEG-Buchführung

  • Kassenprinzip: Erfassung nach Zahlungseingang/-ausgang, nicht nach Rechnungsdatum.
  • Trennung der Konten: Girokonto (laufende Kosten) und Rücklagenkonto (Erhaltungsrücklage) getrennt führen.
  • Fremdgeldkonto: Das Geld der GdWE darf nicht mit Eigenmitteln des Verwalters vermischt werden.
  • Belegpflicht: Jede Buchung muss durch einen Beleg (Rechnung, Kontoauszug) belegt sein.
  • Transparenz: Jeder Eigentümer hat das Recht auf Einsicht in die Konten und Belege.

Das Fremdgeldkonto

Das Geld der GdWE darf der Verwalter nicht auf seinem eigenen Geschäftskonto verwahren. Vorgeschrieben sind offene Fremdgeldkonten, die auf den Namen der GdWE laufen:

  • Girokonto der GdWE — für laufende Einnahmen (Hausgeld) und Ausgaben (Betriebskosten).
  • Rücklagenkonto der GdWE — ausschließlich für die Erhaltungsrücklage, separat zu führen.

Prüfungsfalle: Vermischt der Verwalter eigene Mittel mit den Geldern der GdWE, liegt ein schwerer Pflichtverstoß vor — ein Grund für die sofortige Abberufung und für Schadensersatz. Das Fremdgeldkonto muss auf die GdWE und nicht auf den Verwalter lauten.

Mahnwesen und Hausgeldinkasso

Bleibt ein Wohnungseigentümer mit seinem Hausgeld im Rückstand, muss der Verwalter konsequent reagieren. Das Hausgeldinkasso gehört nach §27 WEG zu seinen Kernaufgaben.

  • Fälligkeitskontrolle: Monatlich prüfen, ob alle Eigentümer das Hausgeld bezahlt haben.
  • Zahlungserinnerung: Freundliche Erinnerung per Brief oder E-Mail.
  • Erste Mahnung: Mit gesetzlichem Verzugszins (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz, §288 BGB).
  • Zweite Mahnung / letzte Fristsetzung: Androhung rechtlicher Schritte.
  • Gerichtliches Mahnverfahren: Beantragung eines Mahnbescheids beim Amtsgericht — ohne Anwaltszwang möglich.
  • Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung: Bei Nichtreaktion: Vollstreckungsbescheid, dann Lohnpfändung oder Kontopfändung.

Wichtig: Hausgeldausfälle muss der Verwalter aktiv nachverfolgen. Zögert er zu lange, kann ihm das als Pflichtverletzung angelastet werden. Die Kosten des Mahnverfahrens trägt der säumige Eigentümer.

Soll-Ist-Vergleich

Der Verwalter stellt regelmäßig die im Wirtschaftsplan veranschlagten Ausgaben (Soll) den tatsächlich entstandenen Ausgaben (Ist) gegenüber. Treten erhebliche Abweichungen auf, muss er die Eigentümerversammlung informieren und gegebenenfalls eine Sonderumlage beantragen.

Sonderumlage — Finanzierung außerplanmäßiger Kosten

Eine Sonderumlage (SU) ergänzt den Wirtschaftsplan, sobald die regulären Hausgeldzahlungen die anfallenden Kosten nicht decken. Rechtlich wird sie wie die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan behandelt.

Voraussetzungen

Wann eine Sonderumlage zulässig ist

Es bedarf eines sachlichen Grundes — zum Beispiel:

  • Die Ansätze im Wirtschaftsplan waren von Anfang an falsch kalkuliert.
  • Der Wirtschaftsplan wurde durch neue Tatsachen überholt.
  • Teile des Wirtschaftsplans sind nicht durchführbar.
  • Eine Liquiditätslücke ist entstanden (LG München I, 24.10.2011).
  • Unvorhergesehene Reparaturen oder Notfallmaßnahmen.

Häufige Prüfungsfallen zur Sonderumlage

Falsche Aussage (Prüfungsfalle)Richtige Aussage
„Die Erhaltungsrücklage muss erst aufgebraucht werden"Nicht nötig — die SU lässt sich auch neben einer bestehenden Rücklage beschließen.
„SU erfordert qualifizierte Mehrheit"Die einfache Stimmenmehrheit reicht aus.
„SU nur für unvorhergesehene Maßnahmen"Eine SU ist ebenso für vorhersehbare Maßnahmen zulässig.
„SU auf Vorrat beschließen"Unzulässig — ohne konkreten Bedarf fehlt der sachliche Grund.

Prüfungshinweis: Ein unzutreffender Kostenverteilerschlüssel bei der Sonderumlage führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (§44 WEG, 1-Monats-Frist) — nicht zur Nichtigkeit. Beachten Sie außerdem: Eine Finanzierung allein über Sonderumlagen ist nicht erlaubt (§28 WEG verlangt jedes Jahr einen Wirtschaftsplan).

Finanzierungsinstrumente der WEG im Überblick

InstrumentBeschlussmehrheitBesonderheit
WirtschaftsplanEinfache MehrheitJedes Jahr zwingend (§28 WEG)
SonderumlageEinfache MehrheitSetzt einen sachlichen Grund voraus, nicht auf Vorrat
ErhaltungsrücklageEinfache MehrheitZweckgebunden, separat zu führen
WEG-DarlehenEinfache MehrheitAlle Eigentümer haften anteilig

Zusammenfassung: Kaufmännische Kernpflichten

  • Geordnete Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Kassenprinzip mit lückenloser Belegpflicht.
  • Offene Fremdgeldkonten auf den Namen der GdWE — Giro- und Rücklagenkonto strikt getrennt.
  • Konsequentes Hausgeldinkasso mit Fälligkeitskontrolle, Mahnwesen und gerichtlicher Durchsetzung.
  • Soll-Ist-Vergleich und rechtzeitige Sonderumlage bei Liquiditätslücken.

Wie geht es weiter?

Häufige Fragen

Welche Buchführung muss der WEG-Verwalter führen?

Der WEG-Verwalter ist nicht zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet, sondern führt für die GdWE eine kassenmäßige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Erfasst werden ausschließlich tatsächlich geflossene Zahlungen nach dem Kassenprinzip, also nach Geldeingang und -ausgang und nicht nach dem Rechnungsdatum.

Was ist ein Fremdgeldkonto und warum ist es Pflicht?

Das Geld der GdWE darf der Verwalter nicht auf seinem eigenen Geschäftskonto halten. Vorgeschrieben sind offene Fremdgeldkonten, die auf den Namen der GdWE lauten — getrennt in Girokonto (laufende Kosten) und Rücklagenkonto (Erhaltungsrücklage). Vermischt der Verwalter eigene Mittel mit den Geldern der GdWE, ist das ein schwerer Pflichtverstoß.

Welche Mehrheit ist für eine Sonderumlage nötig?

Eine Sonderumlage lässt sich bereits mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen; eine qualifizierte Mehrheit ist nicht erforderlich. Sie setzt jedoch einen sachlichen Grund voraus und darf nicht vorsorglich auf Vorrat beschlossen werden. Ein unzutreffender Kostenverteilerschlüssel führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (§44 WEG, 1-Monats-Frist), nicht zu seiner Nichtigkeit.

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