Was sind bauliche Veränderungen?
Von einer baulichen Veränderung spricht man, wenn eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum über das hinausgeht, was zur ordnungsmäßigen Erhaltung erforderlich ist (§20 Abs. 1 WEG). Die WEG-Reform 2020 hat diesen Rechtsbereich vollständig neu aufgestellt und dabei eine eigene Kategorie geschaffen: die privilegierten baulichen Veränderungen.
Privilegierte bauliche Veränderungen (§20 Abs. 2 WEG)
Bei einzelnen Maßnahmen steht jedem Wohnungseigentümer ein Gestattungsanspruch zu — die Gemeinschaft darf die Durchführung nicht generell ablehnen, hat aber über die konkrete Umsetzung zu beschließen.
E-Ladeinfrastruktur
Einrichtung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge am eigenen Stellplatz.
Barrierefreiheit
Maßnahmen für einen barrierefreien Aus- oder Umbau — beispielsweise Rampen oder Aufzüge.
Glasfaser / Breitband
Anbindung an ein Glasfaser- oder Breitbandnetz für einen schnellen Internetzugang.
Einbruchschutz
Maßnahmen zum Schutz gegen Einbruch und unbefugten Zutritt.
Gestattungsanspruch: Bei privilegierten Maßnahmen kann jeder Wohnungseigentümer fordern, dass die Gemeinschaft die Umsetzung auf seine Kosten zulässt — sofern dadurch keine unverhältnismäßigen Nachteile für die übrigen Eigentümer entstehen. Die Gemeinschaft regelt die Modalitäten der Ausführung, nicht aber das Ob.
Nicht privilegierte bauliche Veränderungen
Sämtliche übrigen baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gelten als nicht privilegiert und setzen einen Beschluss voraus. Welche Mehrheit nötig ist, richtet sich nach der Tiefe des Eingriffs:
Einfache Mehrheit
Für Maßnahmen, deren Aufwand sich in absehbarer Zeit durch Einsparungen oder sonstige Vorteile amortisiert — etwa energetische Modernisierungen.
Qualifizierte Mehrheit (2/3 + Hälfte MEA)
Für bauliche Veränderungen außerhalb der einfachen Mehrheit. Eigentümer ohne Zustimmung können unter Umständen nicht an den Kosten beteiligt werden.
Allstimmigkeit
Sobald nicht zustimmende Eigentümer unverhältnismäßig beeinträchtigt würden — etwa bei einem Eingriff in das Sondereigentum.
Kostentragung bei baulichen Veränderungen
Mit der WEG-Reform 2020 wurden eindeutige Regeln zur Kostenverteilung geschaffen:
- Wer zustimmt, zahlt: Die Kosten tragen ausschließlich die Eigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben — bei einstimmiger oder allstimmiger Entscheidung also alle.
- Bei qualifizierter Mehrheit: Eigentümer ohne Zustimmung bleiben von den Kosten frei — es sei denn, sie nutzen die Maßnahme später selbst. In diesem Fall können sie sich nachträglich durch eine Zahlung beteiligen.
- Privilegierte Maßnahmen: Hier trägt der antragstellende Eigentümer die Kosten — und zwar selbst.
Prüfungshinweis: Seit der WEG-Reform 2020 tauchen die Kostenregeln bei baulichen Veränderungen regelmäßig in der Prüfung auf. Merken Sie sich die Faustregel: Wer nicht zustimmt, zahlt im Normalfall nicht — kann aber nachträglich „einsteigen", sobald er die Anlage selbst nutzen will.
Wie geht es weiter?
Vertiefen Sie jetzt die angrenzenden Themen der Prüfung:
- WEG-Grundlagen → Sondereigentum, GdWE, Teilungserklärung
- Eigentümerversammlung → Beschlussfassung und Mehrheiten
- Technische Grundlagen → GEG, Barrierefreiheit, Fördermittel
- Alle 4 Prüfungsbereiche → DIHK-Rahmenplan und Lernstrategie
