— WEG-Recht

Bauliche Veränderungen nach §20 WEG

Privilegierte und nicht privilegierte Maßnahmen, Gestattungsanspruch, Beschlussmehrheiten und Kostenverteilung — eines der zentralen Themen der WEG-Reform 2020. Hier erarbeiten Sie sich alles Prüfungsrelevante.

Was sind bauliche Veränderungen?

Von einer baulichen Veränderung spricht man, wenn eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum über das hinausgeht, was zur ordnungsmäßigen Erhaltung erforderlich ist (§20 Abs. 1 WEG). Die WEG-Reform 2020 hat diesen Rechtsbereich vollständig neu aufgestellt und dabei eine eigene Kategorie geschaffen: die privilegierten baulichen Veränderungen.

Privilegierte bauliche Veränderungen (§20 Abs. 2 WEG)

Bei einzelnen Maßnahmen steht jedem Wohnungseigentümer ein Gestattungsanspruch zu — die Gemeinschaft darf die Durchführung nicht generell ablehnen, hat aber über die konkrete Umsetzung zu beschließen.

§ 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG

E-Ladeinfrastruktur

Einrichtung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge am eigenen Stellplatz.

§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG

Barrierefreiheit

Maßnahmen für einen barrierefreien Aus- oder Umbau — beispielsweise Rampen oder Aufzüge.

§ 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG

Glasfaser / Breitband

Anbindung an ein Glasfaser- oder Breitbandnetz für einen schnellen Internetzugang.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG

Einbruchschutz

Maßnahmen zum Schutz gegen Einbruch und unbefugten Zutritt.

Gestattungsanspruch: Bei privilegierten Maßnahmen kann jeder Wohnungseigentümer fordern, dass die Gemeinschaft die Umsetzung auf seine Kosten zulässt — sofern dadurch keine unverhältnismäßigen Nachteile für die übrigen Eigentümer entstehen. Die Gemeinschaft regelt die Modalitäten der Ausführung, nicht aber das Ob.

Nicht privilegierte bauliche Veränderungen

Sämtliche übrigen baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gelten als nicht privilegiert und setzen einen Beschluss voraus. Welche Mehrheit nötig ist, richtet sich nach der Tiefe des Eingriffs:

Mehrheit

Einfache Mehrheit

Für Maßnahmen, deren Aufwand sich in absehbarer Zeit durch Einsparungen oder sonstige Vorteile amortisiert — etwa energetische Modernisierungen.

Mehrheit

Qualifizierte Mehrheit (2/3 + Hälfte MEA)

Für bauliche Veränderungen außerhalb der einfachen Mehrheit. Eigentümer ohne Zustimmung können unter Umständen nicht an den Kosten beteiligt werden.

Mehrheit

Allstimmigkeit

Sobald nicht zustimmende Eigentümer unverhältnismäßig beeinträchtigt würden — etwa bei einem Eingriff in das Sondereigentum.

Kostentragung bei baulichen Veränderungen

Mit der WEG-Reform 2020 wurden eindeutige Regeln zur Kostenverteilung geschaffen:

  • Wer zustimmt, zahlt: Die Kosten tragen ausschließlich die Eigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben — bei einstimmiger oder allstimmiger Entscheidung also alle.
  • Bei qualifizierter Mehrheit: Eigentümer ohne Zustimmung bleiben von den Kosten frei — es sei denn, sie nutzen die Maßnahme später selbst. In diesem Fall können sie sich nachträglich durch eine Zahlung beteiligen.
  • Privilegierte Maßnahmen: Hier trägt der antragstellende Eigentümer die Kosten — und zwar selbst.

Prüfungshinweis: Seit der WEG-Reform 2020 tauchen die Kostenregeln bei baulichen Veränderungen regelmäßig in der Prüfung auf. Merken Sie sich die Faustregel: Wer nicht zustimmt, zahlt im Normalfall nicht — kann aber nachträglich „einsteigen", sobald er die Anlage selbst nutzen will.

Wie geht es weiter?

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Häufige Fragen

Was ist eine bauliche Veränderung nach §20 WEG?

Eine bauliche Veränderung liegt vor, sobald eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum das Maß der ordnungsmäßigen Erhaltung überschreitet (§20 Abs. 1 WEG). Mit der WEG-Reform 2020 wurde dieser Bereich von Grund auf überarbeitet — neu hinzugekommen ist insbesondere die Kategorie der privilegierten baulichen Veränderungen.

Welche baulichen Veränderungen sind privilegiert?

Vier Maßnahmen zählen nach §20 Abs. 2 WEG zu den privilegierten: E-Ladeinfrastruktur (Nr. 1), Barrierefreiheit (Nr. 2), Glasfaser- bzw. Breitbandanschluss (Nr. 3) sowie Einbruchschutz (Nr. 4). Jeder Wohnungseigentümer hat hier einen Anspruch auf Gestattung — die Gemeinschaft befindet lediglich über die Ausführung, nicht über das Ob der Maßnahme.

Wer trägt die Kosten einer baulichen Veränderung?

Seit der WEG-Reform 2020 gilt: Wer zustimmt, trägt die Kosten. Bei privilegierten Maßnahmen kommt allein der antragstellende Eigentümer dafür auf. Wird mit qualifizierter Mehrheit entschieden, bleiben die Eigentümer ohne Zustimmung in der Regel von den Kosten verschont — sie können sich jedoch nachträglich durch eine Zahlung beteiligen, wenn sie die Maßnahme später selbst nutzen.

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