— WEG-Recht

WEG-Grundlagen für die Verwalterprüfung

Das Wohnungseigentumsgesetz bildet den Kern der Sachkundeprüfung — die Hälfte des Lernstoffs und gesetzter Bestandteil des mündlichen Teils. In diesem Beitrag verschaffen Sie sich Klarheit über die zentralen Begriffe und Strukturen.

Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Teileigentum

Im Zentrum des WEG steht die Einteilung des Eigentums in drei Kategorien. Diese Abgrenzung hat keineswegs nur theoretischen Wert — von ihr hängt ab, wer Kosten und Instandhaltung zu tragen hat, und sie gehört zu den am häufigsten geprüften Inhalten.

§ 1, 3, 5 WEG

Sondereigentum

Steht einem einzelnen Eigentümer zu — er allein nutzt es, verwaltet es und kommt für die Kosten auf.

  • Räume der Wohnung
  • Nicht-tragende Wände im Sondereigentum
  • Bodenbeläge, Tapeten, Innenputz
  • Wohnungseingangstür (innere Seite)
  • Fenster (umstritten — oft per GO geregelt)
  • Sanitäranlagen innerhalb der Wohnung
  • Kellerabteil (wenn so bestimmt)
  • Stellplatz (wenn so bestimmt)
§ 1, 5 WEG

Gemeinschaftseigentum

Steht allen Eigentümern gemeinsam zu — der Verwalter betreut es im Namen der GdWE.

  • Grundstück
  • Treppenhaus & Flure
  • Dach & Fassade
  • Tragende Wände & Decken
  • Heizungsanlage (Zentralheizung)
  • Aufzug
  • Außenfenster (Rahmen, Außenseite)
  • Leitungen im Gemeinschaftsbereich
  • Tiefgarage (Allgemeinflächen)
§ 1 Abs. 3 WEG

Teileigentum

Beim Teileigentum handelt es sich um Sondereigentum an Räumen, die nicht dem Wohnen dienen — also an Gewerbeeinheiten, Praxen, Büros oder Tiefgaragenstellplätzen. Rechtlich ist es identisch aufgebaut wie Wohnungseigentum, lediglich der Zweck der Nutzung weicht ab.

Typische Prüfungsfalle: Bei Fenstern und Wohnungseingangstüren ist die Zuordnung besonders heikel. Im Grundsatz zählt die Außenseite zum Gemeinschaftseigentum und die Innenseite zum Sondereigentum. Wer im Einzelfall die Kosten trägt, kann die Gemeinschaftsordnung allerdings abweichend bestimmen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

Was ist die GdWE? (§ 9a WEG — WEG-Reform 2020)

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist eine vom Gesetz geschaffene, rechtsfähige Einheit — sie kann Rechte erwerben, Pflichten übernehmen, Verträge schließen sowie klagen und verklagt werden. Seit der WEG-Reform 2020 ist das ausdrücklich in §9a WEG verankert.

Wer Wohnungseigentum erwirbt, wird automatisch Mitglied der GdWE — und scheidet bei einer Veräußerung ebenso automatisch wieder aus. Rechtlich ist die GdWE klar von den einzelnen Wohnungseigentümern zu trennen.

Beispiel: Saniert ein Handwerker im Auftrag der GdWE das Dach, kommt sein Vertrag mit der GdWE zustande — nicht mit jedem einzelnen Eigentümer. Schuldnerin der Vergütung ist die GdWE, nicht die Eigentümer persönlich.

Organe der GdWE

Die GdWE handelt durch ihre drei Organe:

  • Wohnungseigentümerversammlung — das oberste Willensbildungsorgan, das die Beschlüsse fasst
  • Verwalter — vertritt und führt die GdWE nach außen wie nach innen (§27 WEG)
  • Verwaltungsbeirat — unterstützt und überwacht den Verwalter (§29 WEG), optional

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

Die Teilungserklärung (§ 8 WEG)

Die Teilungserklärung ist die Geburtsurkunde einer WEG. Der Grundstückseigentümer (oder ein Bauträger) erklärt gegenüber dem Grundbuchamt, dass er das Eigentum in Miteigentumsanteile aufteilt, die jeweils mit Sondereigentum an bestimmten Einheiten verknüpft sind. Zur Teilungserklärung gehören:

  • Aufteilungsplan — zeichnerische Darstellung sämtlicher Sondereigentumseinheiten samt Nummern
  • Miteigentumsanteile (MEA) — prozentualer Anteil jeder Einheit am Gesamtgrundstück
  • Gemeinschaftsordnung (GO) — Nutzungsregeln, Kostenverteilung, Stimmrechte
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung — Nachweis der baulichen Abgeschlossenheit jeder Einheit

Die Gemeinschaftsordnung (GO)

Die Gemeinschaftsordnung wirkt wie das „Grundgesetz" der WEG. Sie darf von den gesetzlichen WEG-Vorgaben abweichen und regelt unter anderem:

  • Nutzungsregelungen (z. B. gewerbliche Nutzung erlaubt?)
  • Abweichende Kostenverteilungsschlüssel
  • Stimmrechtsregelungen (Kopfprinzip, MEA-Prinzip, Objektprinzip)
  • Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung
  • Sondernutzungsrechte (z. B. Gartennutzung einer Einheit)

Wer die Gemeinschaftsordnung ändern will, braucht im Grundsatz die Zustimmung sämtlicher Eigentümer (Allstimmigkeit) sowie eine Eintragung im Grundbuch.

Miteigentumsanteile (MEA)

Die Miteigentumsanteile (MEA) geben an, mit welcher Quote jeder Wohnungseigentümer am Gesamtgrundstück und am Gemeinschaftseigentum beteiligt ist. In der Teilungserklärung werden sie als Bruchteile (etwa 125/1000) oder in Promille ausgewiesen. Dabei erfüllen sie mehrere Aufgaben:

  • Kostenverteilung: Solange die GO nichts anderes bestimmt, erfolgt die Verteilung der Kosten nach MEA (§16 Abs. 2 WEG)
  • Stimmrecht: In zahlreichen GOs richtet sich das Stimmgewicht nach den MEA (Wertprinzip)
  • Vermögensbeteiligung: Bei einer (seltenen) Auflösung der WEG bemisst sich der Anteil nach den MEA

Merke: MEA und Wohnfläche müssen nicht übereinstimmen. Eine größere Wohnung hat nicht automatisch höhere MEA — maßgeblich ist die ursprüngliche Teilungserklärung. In der Prüfung lautet eine häufige Frage, welcher Umlageschlüssel auf welche Kostenart anzuwenden ist.

Die zentralen WEG-Paragraphen auf einen Blick

Diese Paragraphen sollten Sie für die Prüfung parat haben:

ParagraphInhaltPrüfungsrelevanz
§1 WEGGrundbegriffe: Wohnungs-, Teil-, Sondereigentumsehr hoch
§5 WEGAbgrenzung Sondereigentum / Gemeinschaftseigentumsehr hoch
§8 WEGBegründung durch Teilung (Teilungserklärung)hoch
§9a WEGRechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümersehr hoch
§13 WEGRechte des Wohnungseigentümershoch
§16 WEGKostentragung und Nutzungensehr hoch
§18 WEGPflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltungsehr hoch
§19 WEGOrdnungsmäßige Verwaltung und Erhaltungsrücklagesehr hoch
§20 WEGBauliche Veränderungen, privilegierte Maßnahmensehr hoch
§23 WEGWohnungseigentümerversammlungsehr hoch
§24 WEGEinberufung und Durchführung der Versammlungsehr hoch
§25 WEGAbstimmung, Mehrheiten, Stimmrechtesehr hoch
§26 WEGBestellung und Abberufung des Verwalterssehr hoch
§27 WEGAufgaben und Befugnisse des Verwalterssehr hoch
§28 WEGWirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensberichtsehr hoch
§29 WEGVerwaltungsbeirathoch

Hinweis zur Aktualität: Mit der WEG-Reform 2020 (in Kraft seit 1. Dezember 2020) wurde das WEG von Grund auf neu gefasst. Vor allem die Rechtsfähigkeit der GdWE (§9a WEG), das neugestaltete Beschlussfassungsrecht sowie die Vorgaben zu baulichen Veränderungen (§20 WEG) haben sich deutlich gewandelt. Achten Sie darauf, dass Ihr Lernmaterial den aktuellen Rechtsstand abbildet.

Wie geht es weiter?

Die WEG-Grundlagen sitzen? Dann widmen Sie sich nun den übrigen Kernthemen der Prüfung:

Häufige Fragen

Worin liegt der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?

Sondereigentum steht einem einzelnen Eigentümer zu — er nutzt es allein und kommt für dessen Kosten auf (etwa die Räume der Wohnung, der Innenputz oder die Bodenbeläge). Gemeinschaftseigentum gehört dagegen sämtlichen Eigentümern zusammen und wird durch den Verwalter im Namen der GdWE betreut (beispielsweise Grundstück, Dach, Fassade, tragende Wände oder die Heizungsanlage).

Was versteht man unter der GdWE?

Bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) handelt es sich seit der WEG-Reform 2020 nach §9a WEG um eine rechtsfähige Einheit: Sie darf Rechte erwerben, Pflichten übernehmen, Verträge schließen sowie klagen und verklagt werden. Die Mitgliedschaft entsteht automatisch mit dem Erwerb von Wohnungseigentum.

Was bedeuten Miteigentumsanteile (MEA)?

Die Miteigentumsanteile geben an, mit welcher Quote jeder Eigentümer am Gesamtgrundstück und am Gemeinschaftseigentum beteiligt ist. Festgelegt werden sie in der Teilungserklärung als Bruchteile (etwa 125/1000) und sie steuern — solange die Gemeinschaftsordnung nichts Abweichendes vorsieht — die Kostenverteilung nach §16 Abs. 2 WEG.

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