— Zulassung

Wer ist von der Verwalterprüfung befreit?

Gleichgestellte Berufsabschlüsse, Sonderfälle und die Regelung der Übergangsfrist — hier klären Sie, ob für Sie die Sachkundeprüfung nach §26a WEG ansteht.

Wer muss die Prüfung ablegen?

Seit dem 1. Dezember 2020 (WEG-Reform) müssen gewerbliche WEG-Verwalter belegen, dass sie die Anforderungen des §26a WEG erfüllen. Liegt kein anerkannter Berufsabschluss vor, führt der Weg über die IHK-Sachkundeprüfung.

Für bereits tätige Verwalter endete die Übergangsfrist am 1. Juni 2024. Seither greift die Prüfungspflicht ohne Einschränkung für jeden gewerblichen WEG-Verwalter ohne anerkannten Abschluss.

Gleichgestellte Berufsabschlüsse (§7 ZertVerwV)

Wer einen der nachfolgenden Abschlüsse vorweist, gilt als gleichgestellt und braucht die Sachkundeprüfung nicht abzulegen:

Befreit

Anerkannte IHK-Abschlüsse

  • Geprüfter Immobilienfachwirt (IHK)
  • Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau (IHK)
  • Kaufmann/Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Befreit

Hochschulabschlüsse mit Immobilienschwerpunkt

Ein Bachelor- oder Masterabschluss in Immobilienwirtschaft oder einem vergleichbaren Fach; ebenso ein Diplomstudiengang Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Immobilien. Der Schwerpunkt muss aus dem Zeugnis oder dem Transcript of Records hervorgehen. In Zweifelsfällen entscheidet die IHK individuell.

Befreit

Volljuristen

Personen mit erstem oder zweitem juristischen Staatsexamen.

Wichtig: Die Gleichstellung bezieht sich auf den Verwalter als natürliche Person beziehungsweise auf die im Unternehmen verantwortliche Person. Tritt eine GmbH als Verwalterin auf, muss mindestens eine verantwortlich handelnde Person die nötige Qualifikation nachweisen können.

Kein Anspruch auf Befreiung

Nicht befreit

Diese Abschlüsse reichen nicht aus

  • Allgemeine kaufmännische Ausbildung (z. B. Bürokaufmann/-frau)
  • Maklererlaubnis nach §34c GewO — ein eigenständiges Erlaubnisregime
  • Langjährige Praxis als Verwalter ohne Abschluss
  • Abschlüsse aus anderen EU-Ländern (Prüfung im Einzelfall nötig)

§34c GewO und §26a WEG: Was ist der Unterschied?

Beide Vorschriften betreffen die gewerbliche Immobilienverwaltung, stellen aber unterschiedliche Anforderungen:

Gewerberecht

§34c GewO — Maklererlaubnis

Erlaubnis für Makler, Bauträger und WEG-Verwalter. Verlangt werden Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflicht und die Weiterbildungspflicht (20 h alle 3 Jahre). Ein Sachkundenachweis ist nicht nötig — es zählt allein die Erlaubnis.

WEG-Recht

§26a WEG — Zertifizierter Verwalter

Verlangt es ein Wohnungseigentümer, muss der Verwalter nachweisen, dass er Zertifizierter Verwalter ist — über die IHK-Prüfung oder einen gleichgestellten Abschluss. Der Sachkundenachweis ist hier Pflicht.

Fazit: Wer WEG-Verwaltung anbieten möchte, benötigt beides: die §34c-Erlaubnis des Gewerbeamts und den §26a-Sachkundenachweis. Die Erlaubnis allein genügt nicht, um als Zertifizierter Verwalter zu gelten.

Nicht sicher, ob Sie befreit sind?

Im Zweifel liegt die Entscheidung bei der zuständigen IHK. Wenden Sie sich an die IHK Ihres Bezirks oder an jene, bei der Sie die Prüfung ablegen wollen. Dort wird geklärt, ob Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird. Bleibt offen, ob Sie befreit sind, lohnt sich der Start in die Vorbereitung trotzdem — mit guter Planung lässt sich die Prüfung gut bewältigen.

Wie geht es weiter?

Häufige Fragen

Wer muss die Verwalterprüfung ablegen?

Mit der WEG-Reform (1. Dezember 2020) gelten für gewerbliche WEG-Verwalter die Anforderungen des §26a WEG. Wer keinen anerkannten Berufsabschluss vorweisen kann, muss die IHK-Sachkundeprüfung bestehen. Für bereits tätige Verwalter endete die Übergangsfrist am 1. Juni 2024.

Welche Abschlüsse befreien von der Sachkundeprüfung?

Als gleichgestellt nach §7 ZertVerwV gelten unter anderem: Geprüfter Immobilienfachwirt (IHK), Immobilienkaufmann/-frau (IHK), Kaufmann/Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, einschlägige Hochschulabschlüsse mit Immobilienschwerpunkt sowie Volljuristen mit erstem oder zweitem Staatsexamen.

Was ist der Unterschied zwischen §34c GewO und §26a WEG?

§34c GewO betrifft die gewerberechtliche Erlaubnis — Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflicht und Weiterbildungspflicht — ohne dass ein Sachkundenachweis verlangt wird. §26a WEG fordert dagegen den Nachweis als Zertifizierter Verwalter über die IHK-Prüfung oder einen gleichgestellten Abschluss. Für die WEG-Verwaltung sind beide erforderlich.

Bereit für die Verwalterprüfung?

Über 1.000 Übungsfragen, Prüfungssimulation und eine Erklärung zu jeder Frage — kostenlos starten. Alle Fragen kostenlos, kein Kurs, keine Bankdaten nötig.

Jetzt kostenlos üben

ImmoGenio Verwalterprüfung läuft direkt im Browser — auf Smartphone, Tablet und Desktop. Ihr Lernfortschritt wird automatisch gespeichert.