Wer muss die Prüfung ablegen?
Seit dem 1. Dezember 2020 (WEG-Reform) müssen gewerbliche WEG-Verwalter belegen, dass sie die Anforderungen des §26a WEG erfüllen. Liegt kein anerkannter Berufsabschluss vor, führt der Weg über die IHK-Sachkundeprüfung.
Für bereits tätige Verwalter endete die Übergangsfrist am 1. Juni 2024. Seither greift die Prüfungspflicht ohne Einschränkung für jeden gewerblichen WEG-Verwalter ohne anerkannten Abschluss.
Gleichgestellte Berufsabschlüsse (§7 ZertVerwV)
Wer einen der nachfolgenden Abschlüsse vorweist, gilt als gleichgestellt und braucht die Sachkundeprüfung nicht abzulegen:
Anerkannte IHK-Abschlüsse
- Geprüfter Immobilienfachwirt (IHK)
- Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau (IHK)
- Kaufmann/Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Hochschulabschlüsse mit Immobilienschwerpunkt
Ein Bachelor- oder Masterabschluss in Immobilienwirtschaft oder einem vergleichbaren Fach; ebenso ein Diplomstudiengang Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Immobilien. Der Schwerpunkt muss aus dem Zeugnis oder dem Transcript of Records hervorgehen. In Zweifelsfällen entscheidet die IHK individuell.
Volljuristen
Personen mit erstem oder zweitem juristischen Staatsexamen.
Wichtig: Die Gleichstellung bezieht sich auf den Verwalter als natürliche Person beziehungsweise auf die im Unternehmen verantwortliche Person. Tritt eine GmbH als Verwalterin auf, muss mindestens eine verantwortlich handelnde Person die nötige Qualifikation nachweisen können.
Kein Anspruch auf Befreiung
Diese Abschlüsse reichen nicht aus
- Allgemeine kaufmännische Ausbildung (z. B. Bürokaufmann/-frau)
- Maklererlaubnis nach §34c GewO — ein eigenständiges Erlaubnisregime
- Langjährige Praxis als Verwalter ohne Abschluss
- Abschlüsse aus anderen EU-Ländern (Prüfung im Einzelfall nötig)
§34c GewO und §26a WEG: Was ist der Unterschied?
Beide Vorschriften betreffen die gewerbliche Immobilienverwaltung, stellen aber unterschiedliche Anforderungen:
§34c GewO — Maklererlaubnis
Erlaubnis für Makler, Bauträger und WEG-Verwalter. Verlangt werden Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflicht und die Weiterbildungspflicht (20 h alle 3 Jahre). Ein Sachkundenachweis ist nicht nötig — es zählt allein die Erlaubnis.
§26a WEG — Zertifizierter Verwalter
Verlangt es ein Wohnungseigentümer, muss der Verwalter nachweisen, dass er Zertifizierter Verwalter ist — über die IHK-Prüfung oder einen gleichgestellten Abschluss. Der Sachkundenachweis ist hier Pflicht.
Fazit: Wer WEG-Verwaltung anbieten möchte, benötigt beides: die §34c-Erlaubnis des Gewerbeamts und den §26a-Sachkundenachweis. Die Erlaubnis allein genügt nicht, um als Zertifizierter Verwalter zu gelten.
Nicht sicher, ob Sie befreit sind?
Im Zweifel liegt die Entscheidung bei der zuständigen IHK. Wenden Sie sich an die IHK Ihres Bezirks oder an jene, bei der Sie die Prüfung ablegen wollen. Dort wird geklärt, ob Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird. Bleibt offen, ob Sie befreit sind, lohnt sich der Start in die Vorbereitung trotzdem — mit guter Planung lässt sich die Prüfung gut bewältigen.
Wie geht es weiter?
- Ablauf der Prüfung → Anmeldung, Aufbau, IHK-Termine
- Alle Prüfungsthemen → DIHK-Rahmenplan, 4 Bereiche
- Lernplan → strukturierte Vorbereitung Schritt für Schritt
- IHK-Standorte → Prüfungsorte und Anmeldung
