— WEG-Recht

Verwaltervertrag nach §26 WEG — Inhalt, Laufzeit und Kündigung

Pflichtinhalte, Laufzeitgrenzen, Vergütungsregelung und Kündigungsrechte — das sollten Verwalter und Eigentümer über den Verwaltervertrag wissen. Kompakt aufbereitet für die IHK-Prüfung.

Was ist der Verwaltervertrag?

Der Verwaltervertrag ist ein schuldrechtlicher Dienstleistungsvertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und dem Verwalter. Er hält die konkreten Leistungspflichten, die Vergütung und die Laufzeit der Verwaltung fest.

Bestellungsbeschluss

Begründet das Amt

Gesellschaftsrechtlicher Akt nach §26 WEG. Begründet das Amt des Verwalters. Dafür ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit nötig.

Verwaltervertrag

Regelt die Konditionen

Schuldrechtlicher Vertrag. Regelt Vergütung, Leistungsumfang und Laufzeit. Wird separat geschlossen — oft durch den dazu bevollmächtigten Beirat.

Wichtige Abgrenzung für die Prüfung: Bestellungsbeschluss und Verwaltervertrag sind zwei voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse. Die Abberufung des Verwalters (das Ende des Amts) beendet den Verwaltervertrag nicht automatisch.

Pflichtinhalte des Verwaltervertrags

Mindestinhalte schreibt das WEG nicht ausdrücklich vor. Damit der Verwaltervertrag rechtssicher ist, sollten jedoch folgende Punkte geregelt sein:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien (WEG und Verwalter)
  • Beginn und Ende der Bestellung bzw. Vertragslaufzeit
  • Vergütung (Grundhonorar, ggf. Sondervergütungen für Zusatzleistungen)
  • Leistungsumfang (laufende Verwaltung vs. Sonderleistungen)
  • Befugnisse und Vollmachten des Verwalters
  • Haftungsregelung
  • Regelungen zu Buchhaltung und Kontoführung

Seit der WEG-Reform 2020: Der Verwalter kann ins Grundbuch eingetragen werden, um Verfügungen über Gemeinschaftseigentum zu ermöglichen. Die dafür nötige Vollmacht sollte im Verwaltervertrag oder per gesondertem Beschluss erteilt werden.

Laufzeit des Verwaltervertrags (§26 Abs. 1 WEG)

Die Laufzeit des Verwaltervertrags ist gesetzlich gedeckelt:

KonstellationMaximale LaufzeitHinweis
Erstbestellung3 JahreGilt für neue Verwalter ohne Vorbestellung
Wiederbestellung5 JahreErneute Bestellung desselben Verwalters nach Ablauf
Selbstverwaltung durch Eigentümerbis zu 5 JahreWenn ein Eigentümer zum Verwalter bestellt wird

Prüfungshinweis: Laufzeiten über das gesetzlich Erlaubte hinaus sind unwirksam. Im Streitfall kürzt man die Laufzeit auf das zulässige Maximum. Eine automatische Verlängerungsklausel über die Höchstdauer hinaus ist nichtig.

Vergütung des Verwalters

Die Vergütung des Verwalters ist gesetzlich nicht festgelegt — sie ist vertraglich zu vereinbaren. Übliche Vergütungsmodelle:

  • Grundvergütung: Pro Einheit und Monat, üblich 25–40 EUR/Einheit (abhängig von Region und Leistungsumfang)
  • Sondervergütungen: Für Eigentümerversammlungen außerhalb des Grundhonorars, Bauprojekte, Mahnverfahren, Versicherungsschäden
  • Kein gesetzlicher Vergütungsanspruch: Ohne vertragliche Regelung besteht kein Anspruch auf Vergütung
  • Umsatzsteuer: Verwalterleistungen unterliegen der Umsatzsteuer (19 % MwSt.)

Kündigung des Verwaltervertrags

Wie der Verwaltervertrag gekündigt wird, ergibt sich aus den vertraglichen Regelungen und dem Gesetz:

  • Ordentliche Kündigung: Zum Vertragsende unter Wahrung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist
  • Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: etwa bei Veruntreuung von WEG-Geldern, grober Pflichtverletzung oder nachhaltigem Vertrauensverlust — fristlos möglich
  • Nach Abberufungsbeschluss: Der Verwaltervertrag ist mit 6-monatiger Frist zum Monatsende kündbar (§26 Abs. 3 WEG)
  • Kündigung durch den Verwalter: Ebenfalls möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt oder die ordentliche Kündigungsfrist gewahrt wird

§26 Abs. 3 WEG — Koppelungsregelung: Nach einem Abberufungsbeschluss lässt sich der Verwaltervertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündigen — unabhängig von der ursprünglichen Laufzeit. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist auch die fristlose Kündigung zulässig.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bestellungsbeschluss und Verwaltervertrag?

Der Bestellungsbeschluss ist ein gesellschaftsrechtlicher Akt — mit ihm entsteht das Amt des Verwalters. Der Verwaltervertrag ist dagegen ein schuldrechtlicher Dienstleistungsvertrag und legt Vergütung, Laufzeit und Leistungsumfang fest. Beide sind getrennt nötig und können unterschiedliche Laufzeiten haben.

Wie lange kann ein Verwaltervertrag laufen?

Bei der Erstbestellung höchstens 3 Jahre, bei der Wiederbestellung höchstens 5 Jahre (§26 Abs. 1 WEG). Längere Laufzeiten sind unzulässig und werden im Streitfall auf die Höchstdauer gekürzt.

Kann der Verwaltervertrag nach Abberufung des Verwalters sofort beendet werden?

Nein. Mit der Abberufung endet der Verwaltervertrag nicht automatisch. Nach einem Abberufungsbeschluss lässt er sich mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündigen (§26 Abs. 3 WEG) — es sei denn, ein wichtiger Grund rechtfertigt die fristlose Kündigung.

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