Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG: Bestellung, Aufgaben und die saubere Trennung vom Verwalter
Was der Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG darf und muss: Bestellung, Rechnungsprüfung, Berichtspflicht.
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Wenn die GdWE im Grundbuch oder gegenüber Banken auftritt, verlangt § 29 GBO einen öffentlich beglaubigten Verwalternachweis.
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Der Bestellungsbeschluss begründet das Amt, der Vertrag regelt die Vergütung.
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Wer Wohnimmobilien verwaltet, braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Pflichten aus der MaBV: Versicherungsdeckung
Pflicht zur Zertifizierung nach § 26a WEG: Welche Verwalter die IHK-Prüfung ablegen müssen
Warum ein ehrlicher Audit-Trail Append-only sein muss: GoBD, AO §147, Art.
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