— WEG
Beitreibungspflicht des Verwalters nach § 27 WEG: Warum Untätigkeit bei Hausgeldrückständen 2026 zur persönlichen Haftung führt
Der Verwalter ist nach § 27 WEG zur Beitreibung von Hausgeldforderungen verpflichtet — nicht zur Wahrung von Ermessen.