Mietvertrag über einen Garagen-/Stellplatz
Vertragsparteien
Vermieter
Name des Vermieters Anschrift des Vermieters
Mieter
Name des Mieters Anschrift des Mieters
§ 1 Mietgegenstand
(1) Vermietet wird der nachfolgend beschriebene Stellplatz auf dem Grundstück Anschrift des Objekts:
- Bezeichnung: Bezeichnung des Stellplatzes
- Nummer/Kennzeichnung: Nummer des Stellplatzes
- Art: ☐ Garage ☐ Tiefgaragen-Stellplatz ☐ Außen-Stellplatz ☐ Carport
(2) Der Stellplatz dient ausschließlich zum Abstellen eines zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs des Mieters.
(3) Eine Lagerung von Reifen, Werkzeug oder sonstigen Gegenständen ist nur insoweit zulässig, wie das Abstellen eines Fahrzeugs hierdurch nicht beeinträchtigt wird und Brandschutzvorschriften nicht verletzt werden. Die Lagerung leicht entzündlicher Stoffe (Benzin in Reservekanistern über die zulässige Menge hinaus, Lösungsmittel) ist untersagt.
§ 2 Mietzeit und Kündigung
(1) Das Mietverhältnis beginnt am Mietbeginn und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
(3) Eine ordentliche Kündigung bedarf keines berechtigten Interesses des Vermieters, da kein Wohnraum vermietet ist (BGH VIII ZR 156/13). Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) Wird der Stellplatz zusammen mit einer Wohnung vermietet, gelten abweichend die Kündigungsfristen des Wohnraummietrechts (§ 573c BGB). Dies ist hier ausdrücklich nicht der Fall.
§ 3 Miete
(1) Die monatliche Miete beträgt Monatliche Miete € und ist im Voraus, bis zum dritten Werktag eines Monats, auf folgendes Konto zu zahlen:
- IBAN: IBAN (Vermieter)
(2) Eine Mieterhöhung erfolgt einvernehmlich mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten. Die Vorschriften der §§ 558 ff. BGB (Vergleichsmiete, Kappungsgrenze) gelten nicht für Stellplätze.
(3) Stromkosten für eine Wallbox/Ladeeinrichtung trägt der Mieter. Eine Installation bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und ggf. der Eigentümergemeinschaft (§ 20 WEG: Anspruch auf Zustimmung zu E-Lade-Infrastruktur seit WEG-Reform 2020).
§ 4 Kaution
Eine Kaution wird ☐ nicht verlangt / ☐ in Höhe von Kaution (optional) € geleistet und nach den Regeln des § 551 BGB getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt.
§ 5 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat den Stellplatz pfleglich zu behandeln und Verschmutzungen durch sein Fahrzeug (z. B. Ölflecken) auf eigene Kosten zu beseitigen.
(2) Reparaturarbeiten am Fahrzeug, die mit Lärm- oder Geruchsbelästigung verbunden sind, sind nicht gestattet.
(3) Der Mieter informiert den Vermieter unverzüglich über sichtbare Schäden an der Stellplatzanlage (z. B. defekte Tore, Beleuchtung).
§ 6 Untervermietung
Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Die kurzfristige Mitbenutzung durch Familienangehörige des Mieters ist zulässig.
§ 7 Versicherung
Der Vermieter haftet nicht für Schäden am abgestellten Fahrzeug oder an darin befindlichen Gegenständen, sofern er sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Mieter ist gehalten, eine ausreichende Kaskoversicherung abzuschließen.
§ 8 Rückgabe
Bei Vertragsende ist der Stellplatz vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Hinterlassene Gegenstände können auf Kosten des Mieters entsorgt werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(3) Gerichtsstand ist der Ort der belegenen Sache, soweit gesetzlich zulässig.