Verwaltervertrag
für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Bezeichnung der Gemeinschaft Nur wenn angegeben: Vertragsnummer · Vertrag Nr. Vertragsnummer
Vertragsparteien
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Bezeichnung der Gemeinschaft Anschrift der Liegenschaft bestehend aus Nur wenn angegeben: WohnungseigentumseinheitenWohnungseigentumseinheitenSonstEnde Wohnungseigentums-, Nur wenn angegeben: Teileigentumseinheiten TeileigentumseinheitenSonst 0 Teileigentumseinheiten und Nur wenn angegeben: Stellplätze und Garagen Stellplätze und GaragenSonst 0 Stellplätzen oder Garagen, beim Abschluss dieses Vertrags vertreten nach § 9b Abs. 2 WEG durch Nur wenn angegeben: Unterzeichner für die GemeinschaftUnterzeichner für die GemeinschaftSonst___________________________EndeNur wenn zutreffend: Vertretungsbefugnis (§ 9b Abs. 2 WEG) , Vertretungsbefugnis (§ 9b Abs. 2 WEG)
— im Folgenden „Gemeinschaft" —
und
Firmierung der Verwaltung Anschrift der Verwaltung Nur wenn angegeben: Telefon Telefon Telefon · E-Mail-Adresse Nur wenn angegeben: Handelsregister Handelsregister Nur wenn angegeben: Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO: Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO Nur wenn angegeben: Zertifizierter Verwalter (§ 26a WEG) Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG: Zertifizierter Verwalter (§ 26a WEG) — im Folgenden „Verwalter" —
§ 1 Bestellung und Vertrag
(1) Die Wohnungseigentümer haben den Verwalter mit Beschluss vom Nur wenn angegeben: Datum des Bestellungsbeschlusses Datum des BestellungsbeschlussesSonst ______________ zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt und dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt (§ 26 Abs. 1 WEG).
(2) Die Bestellung begründet das Amt des Verwalters, dieser Vertrag regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit: Leistungen, Vergütung, Haftung und die Übergabe am Ende. Wo dieser Vertrag nichts regelt, gelten das Wohnungseigentumsgesetz, die Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer.
(3) Der Verwalter besitzt die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO und erfüllt die Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO. Er versichert, die Voraussetzungen eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG zu erfüllen, und weist dies auf Verlangen jedes Wohnungseigentümers nach.
§ 2 Laufzeit und Beendigung
(1) Der Vertrag gilt für die Dauer der Bestellung vom Nur wenn angegeben: Bestellt ab Bestellt abSonst ______________ bis zum Nur wenn angegeben: Bestellt bis Bestellt bisSonst ______________. Eine Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, die erste Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums auf höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
(2) Bestellen die Wohnungseigentümer den Verwalter erneut, setzt sich dieser Vertrag für die Dauer der neuen Bestellung zu unveränderten Bedingungen fort, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Über die erneute Bestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der laufenden beschlossen werden.
(3) Die Wohnungseigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen. Dieser Vertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).
(4) Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Verwalter liegt insbesondere vor, wenn die Wohnungseigentümer seine Befugnisse nach § 27 Abs. 2 WEG so weit einschränken, dass eine ordnungsmäßige Verwaltung zur vereinbarten Vergütung nicht mehr möglich ist. Legt der Verwalter sein Amt nieder, endet dieser Vertrag zum selben Zeitpunkt.
§ 3 Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 9b Abs. 1 WEG). Er trifft die Maßnahmen, die § 27 Abs. 1 WEG ihm zuweist: Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, sowie alles, was zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich ist.
(2) Mit dem Beschluss über diesen Vertrag konkretisieren die Wohnungseigentümer diese Befugnisse nach § 27 Abs. 2 WEG wie folgt:
- Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum darf der Verwalter ohne gesonderten Beschluss beauftragen, wenn der Auftragswert im Einzelfall Nur wenn angegeben: Erhaltung ohne Beschluss — Grenze je Einzelfall (brutto) Erhaltung ohne Beschluss — Grenze je Einzelfall (brutto)Sonst 3.000,00 € brutto nicht übersteigt und die so beauftragten Maßnahmen im Wirtschaftsjahr zusammen Nur wenn angegeben: Erhaltung ohne Beschluss — Grenze je Wirtschaftsjahr (brutto) Erhaltung ohne Beschluss — Grenze je Wirtschaftsjahr (brutto)Sonst 10.000,00 € brutto nicht überschreiten.
- Ab einem Auftragswert von Nur wenn angegeben: Drei Vergleichsangebote ab Auftragswert (brutto) Drei Vergleichsangebote ab Auftragswert (brutto)Sonst 3.000,00 € brutto holt er mindestens drei vergleichbare Angebote ein, es sei denn, die Sache duldet keinen Aufschub.
- Laufende Wartungs-, Liefer-, Versorgungs- und Dienstleistungsverträge darf er abschließen, anpassen und kündigen, wenn ihre Laufzeit zwei Jahre nicht übersteigt und ihr Jahresentgelt im Rahmen des Wirtschaftsplans bleibt.
- Notmaßnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens trifft er ohne betragsmäßige Grenze; er unterrichtet den Verwaltungsbeirat unverzüglich.
(3) Darlehen, Grundstücksgeschäfte, bauliche Veränderungen (§ 20 WEG), Verträge mit längerer Bindung und alle Maßnahmen jenseits der Grenzen in Absatz 2 bedürfen eines Beschlusses. Die Wohnungseigentümer können die Befugnisse jederzeit durch Beschluss ändern.
§ 4 Grundleistungen
Die folgenden Leistungen erbringt der Verwalter für die Festvergütung nach § 5 Abs. 1, soweit das Leistungs- und Preisverzeichnis sie nicht ausdrücklich als gesondert vergütet ausweist.
4.1 Geld und Buchführung
- Führung der Konten der Gemeinschaft auf deren Namen, getrennt vom Vermögen des Verwalters und anderer Gemeinschaften
- Einzug von Hausgeld und Sonderumlagen im Lastschriftverfahren und Überwachung der Zahlungseingänge
- sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnungen, fristgerechte Zahlung
- Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, Führung der Erhaltungsrücklage
4.2 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht
- Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr (§ 28 Abs. 1 WEG)
- Jahresabrechnung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 28 Abs. 2 WEG), in der Regel binnen sechs Monaten
- Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG)
- Bescheinigung der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in der Jahresabrechnung
4.3 Eigentümerversammlung und Beschlüsse
- Einberufung der ordentlichen Versammlung einmal im Kalenderjahr in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen (§ 24 WEG), mit Tagesordnung und Beschlussvorschlägen
- Durchführung und Leitung der ordentlichen Versammlung an einem Werktag, Ende bis Nur wenn angegeben: Ordentliche Versammlung — Ende der Bürozeit Ordentliche Versammlung — Ende der BürozeitSonst 19:00 Uhr
- Niederschrift (§ 24 Abs. 6 WEG) und Führung der Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG)
- Durchführung der gefassten Beschlüsse
4.4 Gemeinschaftliches Eigentum
- mindestens eine Begehung der Liegenschaft im Jahr mit Bericht an den Verwaltungsbeirat
- Beauftragung, Koordination und kaufmännische Abnahme laufender Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen von § 3
- Organisation gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen und Wartungen, etwa von Rauchwarnmeldern, Aufzügen oder Trinkwasseranlagen
- Aufnahme und Weiterleitung von Schadensmeldungen der Bewohner
4.5 Verträge, Personal und Versicherungen
- Verwaltung der Verträge der Gemeinschaft mit Versorgern, Dienstleistern und Versicherern, Prüfung ihrer Wirtschaftlichkeit
- Einstellung, Anleitung und Kündigung von Hausmeister- und Reinigungskräften der Gemeinschaft
- Meldung von Versicherungsschäden
4.6 Verwaltungsbeirat
- Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG), Vorlage von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung zur Prüfung, Auskunft auf dessen Fragen
- Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsbeirats während der Bürozeit bis zu vier Stunden im Jahr
4.7 Unterlagen und Information
- Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen während der gesetzlichen Fristen; die Stammunterlagen (Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Niederschriften, Beschluss-Sammlung, Urteile) im Original
- Einsicht in die Verwaltungsunterlagen für jeden Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 4 WEG), digital im Eigentümerportal oder nach Absprache in den Räumen des Verwalters
- Bereitstellung von Einladungen, Niederschriften, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht im Eigentümerportal
- Pflege der Eigentümerdaten
§ 5 Vergütung
(1) Festvergütung. Für die Grundleistungen nach § 4 und die im Leistungs- und Preisverzeichnis als „in der Festvergütung enthalten" ausgewiesenen Leistungen erhält der Verwalter eine Festvergütung von Nur wenn angegeben: Festvergütung monatlich (netto) Festvergütung monatlich (netto)Sonst ______________ € monatlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Gesondert vergütete Leistungen. Die im Leistungs- und Preisverzeichnis gesondert ausgewiesenen Leistungen vergütet die Gemeinschaft nur, wenn sie tatsächlich erbracht werden und ihre Notwendigkeit nicht vom Verwalter zu vertreten ist. Wer eine solche Leistung verursacht hat, kann nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Beschluss mit ihren Kosten belastet werden; der Verwalter setzt einen solchen Beschluss in der Abrechnung um.
(3) Leistungs- und Preisverzeichnis.
Leistungs- und Preisverzeichnis (aus den Vertragspositionen)
Die gesondert vergüteten Leistungen und ihre Preise ergeben sich aus der Anlage „Leistungs- und Preisverzeichnis".
(4) Zeitaufwand. Leistungen, die das Verzeichnis „nach Zeitaufwand" vergütet, und Leistungen, die weder in § 4 noch im Verzeichnis stehen und auf Wunsch der Gemeinschaft erbracht werden, rechnet der Verwalter mit folgenden Stundensätzen ab, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer:
| Tätigkeit | Stundensatz netto |
|---|---|
| Geschäftsleitung | Nur wenn angegeben: Stundensatz Geschäftsleitung (netto) Stundensatz Geschäftsleitung (netto)Sonst ________ € |
| Sachbearbeitung | Nur wenn angegeben: Stundensatz Sachbearbeitung (netto) Stundensatz Sachbearbeitung (netto)Sonst ________ € |
Abgerechnet wird die tatsächlich aufgewendete Zeit in Schritten von Nur wenn angegeben: Abrechnungstakt AbrechnungstaktSonst 6 Minuten, ohne Mindestansatz. Der Rechnung liegt ein Nachweis bei, der Datum, Tätigkeit, Dauer und den ausführenden Mitarbeiter nennt.
(5) Auslagen. Mit der Vergütung sind die Kosten des Bürobetriebs abgegolten. Dokumente stellt der Verwalter im Eigentümerportal ohne gesonderte Berechnung bereit. Wünscht ein Wohnungseigentümer den Versand auf Papier, trägt die Gemeinschaft das Porto in nachgewiesener Höhe und Nur wenn angegeben: Papierversand — Druck je Seite (netto) Papierversand — Druck je Seite (netto)Sonst 0,25 € netto je gedruckter Seite; sie kann diese Kosten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG dem Wohnungseigentümer auferlegen. Kosten für Versammlungsräume Dritter, Notargebühren für den Verwalternachweis (§ 26 Abs. 4 WEG) und für Zustimmungserklärungen trägt die Gemeinschaft.
(6) Fälligkeit. Die Festvergütung ist monatlich Nur wenn zutreffend: Fälligkeit der Festvergütung Fälligkeit der FestvergütungSonst im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig, gesondert vergütete Leistungen und Auslagen mit Rechnungsstellung nach Erbringung. Der Verwalter darf fällige Beträge dem Konto der Gemeinschaft entnehmen und weist sie in der Jahresabrechnung gesondert aus.
(7) Umsatzsteuer. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Ändert sich der Steuersatz, ändern sich die Bruttobeträge entsprechend.
(8) Anpassung. Hat sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland Nur wenn angegeben: Basisjahr des Verbraucherpreisindex (Basis Basisjahr des Verbraucherpreisindex = 100) seit Vertragsbeginn oder seit der letzten Anpassung um mindestens Anpassungsschwelle Verbraucherpreisindex % verändert, kann jede Partei verlangen, dass über eine Anpassung der Festvergütung verhandelt wird. Die Anpassung wird wirksam, wenn die Wohnungseigentümer ihr durch Beschluss zustimmen; eine selbsttätige Anpassung ist nicht vereinbart.
§ 6 Mitwirkung der Gemeinschaft
(1) Die Gemeinschaft sorgt dafür, dass der Verwalter die Unterlagen, Konten, Schlüssel und Daten des bisherigen Verwalters vollständig erhält, soweit es in ihrer Macht steht. Liegen die Kontoumsätze früherer Jahre nicht in elektronischer Form vor, wird ihre Erfassung nach Zeitaufwand (§ 5 Abs. 4) vergütet.
(2) Auf Verlangen stellt die Gemeinschaft dem Verwalter eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit öffentlich beglaubigten Unterschriften aus (§ 26 Abs. 4 WEG).
§ 7 Haftung und Versicherung
(1) Der Verwalter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsmäßige Verwaltung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Gemeinschaft vertrauen darf.
(2) Im Übrigen haftet der Verwalter bei leichter Fahrlässigkeit für Vermögensschäden bis zur Deckungssumme seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Nur wenn angegeben: Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht je Fall Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht je FallSonst 500.000,00 € je Schadensfall.
(3) Der Verwalter unterhält während der gesamten Laufzeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mindestens in der nach § 15 MaBV vorgeschriebenen HöheNur wenn angegeben: Versicherer der Vermögensschadenhaftpflicht , derzeit bei Versicherer der Vermögensschadenhaftpflicht, und weist sie auf Verlangen nach.
(4) Ansprüche gegen den Verwalter verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch spätestens drei Jahre nach Ende seiner Tätigkeit. Das gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.
§ 8 Datenschutz und Verschwiegenheit
(1) Der Verwalter verarbeitet personenbezogene Daten der Wohnungseigentümer, Bewohner und Vertragspartner der Gemeinschaft, soweit dies zur Erfüllung dieses Vertrags und seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO). Er informiert die Betroffenen nach Art. 13 und 14 DSGVO und schließt mit Dienstleistern, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten, Verträge nach Art. 28 DSGVO.
(2) Über Angelegenheiten der Gemeinschaft und einzelner Wohnungseigentümer, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, bewahrt der Verwalter auch nach Vertragsende Stillschweigen, soweit nicht Gesetz oder Beschluss eine Offenlegung verlangen.
§ 9 Übergabe am Ende der Verwaltung
(1) Endet die Verwaltung, gleich aus welchem Grund, stellt der Verwalter jede Verfügung über die Konten der Gemeinschaft ein und übergibt binnen zwei Wochen nach Vertragsende an den neuen Verwalter oder eine von der Gemeinschaft benannte Person:
- sämtliche Unterlagen der Gemeinschaft, Papierunterlagen im Original, digital geführte Unterlagen in einem gängigen, lesbaren Dateiformat
- die Beschluss-Sammlung und die Niederschriften
- Schlüssel, Zugangsmittel und Zugangsdaten
- eine Aufstellung der offenen Forderungen, Verbindlichkeiten, laufenden Verträge und Rechtsstreitigkeiten
(2) Binnen vier Wochen nach Vertragsende legt der Verwalter Rechnung über das laufende Wirtschaftsjahr bis zum Tag der Übergabe (§§ 666, 667 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen und Geldern der Gemeinschaft steht ihm nicht zu.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und, soweit sie die Gemeinschaft binden, eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.
(2) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(3) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Liegenschaft liegt (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG).
Anlagen
- Anlage 1: Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular
- Anlage 2: Niederschrift über den Bestellungsbeschluss
- Anlage 3: Nachweis der Erlaubnis nach § 34c GewO und der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Bezeichnung der GemeinschaftNur wenn angegeben: Unterzeichner für die Gemeinschaft
Unterzeichner für die Gemeinschaft
für den Verwalter: Firmierung der Verwaltung
Anlage 1: Widerrufsbelehrung
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt als Verbraucher, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört und der Vertrag nicht überwiegend gewerblichen Zwecken dient. Wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Verwalters oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen, steht ihr das folgende Widerrufsrecht zu.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Firmierung der Verwaltung, Anschrift der VerwaltungNur wenn angegeben: Telefon , Telefon Telefon, E-Mail E-Mail-Adresse) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An Firmierung der Verwaltung, Anschrift der Verwaltung, E-Mail E-Mail-Adresse:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): Verwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Bezeichnung der GemeinschaftNur wenn angegeben: Vertragsnummer , Vertrag Nr. Vertragsnummer
Bestellt am (*)/erhalten am (*): ______________________
Name des/der Verbraucher(s): ______________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ______________________
Datum: ______________________
(*) Unzutreffendes streichen.