Ihr Name oder Ihre Firma (Absender) Ihre Anschrift (Absender)
Name des Mieters Anschrift des Mieters
Datum des Schreibens
Betreff: Mieterhöhung nach Modernisierung gemäß § 559 BGB — Anschrift des Objekts
Anrede (z. B. „Sehr geehrter Herr Müller“),
mit Schreiben vom Modernisierung angekündigt am habe ich Ihnen eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555c BGB angekündigt:
Durchgeführte Maßnahme
Die Maßnahme wurde am Arbeiten abgeschlossen am abgeschlossen. Auf dieser Grundlage erhöhe ich die Miete gemäß § 559 BGB.
Aufstellung der Modernisierungskosten
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamtkosten der Maßnahme | Gesamtkosten der Maßnahme € |
| ./. Erhaltungsanteil (§ 559 Abs. 2 BGB) | Abzug für Erhaltungsaufwand € |
| ./. Drittmittel (§ 559a BGB) | Abzug für Drittmittel und Förderung € |
| Umlagefähige Modernisierungskosten | Umlagefähiger Betrag € |
| Auf Ihre Wohnung entfallender Anteil | Anteil dieser Wohnung € |
Berechnung der Mieterhöhung
- Jährliche Mieterhöhung = 8 % von Anteil dieser Wohnung € = Jährliche Erhöhung €
- Monatliche Mieterhöhung: Monatliche Erhöhung €
- Bisherige Nettokaltmiete: Bisherige Kaltmiete €
- Neue Nettokaltmiete: Neue Kaltmiete €
- Wirksam ab: Erhöhung ab (Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang dieser Erklärung, § 559b Abs. 2 BGB)
Kappungsgrenze
Die monatliche Miete darf sich infolge einer Modernisierung gemäß § 559 Abs. 3a BGB innerhalb von sechs Jahren um nicht mehr als 3 € pro Quadratmeter Wohnfläche erhöhen; beträgt die Miete vor der Erhöhung weniger als 7 €/m², so darf sie sich nur um maximal 2 €/m² erhöhen. Diese Kappungsgrenze ist im vorliegenden Fall Kappungsgrenze nach § 559 Abs. 3a BGB.
Härtefall (§ 559 Abs. 4 BGB)
Sie sind berechtigt, der Mieterhöhung Härtegründe entgegenzuhalten, soweit die Erhöhung für Sie auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Zur Geltendmachung ist Ihre Erklärung in Textform spätestens bis zum Ablauf des Monats erforderlich, der dem Eintritt der Erhöhung vorausgeht (§ 561 BGB analog / § 559 Abs. 4 i.V.m. § 555d BGB).
Hinweis
- Während laufender Indexmiete- oder Staffelmiete-Vereinbarung kann eine Modernisierungsumlage nur eingeschränkt geltend gemacht werden (§ 557b Abs. 2 Satz 2 BGB / § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Erfolgte vor Mietbeginn keine Modernisierung im engeren Sinne, sondern lediglich eine Erhaltung, ist diese nicht umlagefähig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Name oder Ihre Firma (Absender) Verwalter / Vermieter
Anlagen: Kostenaufstellung, Abnahmeprotokoll, ggf. Förderbescheid