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Name des Mieters Anschrift des Mieters
Datum des Schreibens
Betreff: Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung — Wohnung Anschrift des Objekts
Anrede (z. B. „Sehr geehrter Herr Müller“),
anbei erhalten Sie die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für den Abrechnungszeitraum Abrechnungszeitraum nach Maßgabe der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV).
Verteilung gemäß HeizkostenV
Die Kosten werden gemäß § 7 Abs. 1 HeizkostenV (Heizung) bzw. § 8 Abs. 1 HeizkostenV (Warmwasser) zu Verbrauchsanteil % nach erfasstem Verbrauch und zu Grundkostenanteil nach Fläche % nach Wohnfläche verteilt.
Ihre Werte
| Position | Wert |
|---|---|
| Gesamtkosten Heizung + Warmwasser | Gesamtkosten Heizung und Warmwasser € |
| Wohnfläche Ihrer Wohnung / Gesamtfläche | Wohnfläche der Wohnung m² / Wohnfläche des Hauses gesamt m² |
| Verbrauch Heizung — Sie / Gesamt | Heizverbrauch der Wohnung / Heizverbrauch des Hauses Messeinheit des Heizverbrauchs (kWh oder l) |
| Verbrauch Warmwasser — Sie / Gesamt | Warmwasserverbrauch der Wohnung / Warmwasserverbrauch des Hauses m³ |
| Auf Sie entfallender Heizkostenanteil | Heizkosten der Wohnung € |
| Auf Sie entfallender Warmwasseranteil | Warmwasserkosten der Wohnung € |
| Gesamt | Heiz- und Warmwasserkosten der Wohnung gesamt € |
| ./. Vorauszahlungen | Geleistete Vorauszahlungen € |
| Saldo | Saldo (Nachzahlung oder Guthaben) € |
Hinweise
- Heizung und Warmwasser werden gemäß § 9 HeizkostenV getrennt erfasst und abgerechnet, sofern eine getrennte Erfassung möglich ist.
- Die Erfassung des Verbrauchs erfolgte mittels Messtechnik und Ablesedienst (z.B. Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler, Wasserzähler).
- Seit dem 01.12.2021 sind nach der Heizkostennovelle ausschließlich fernablesbare Messgeräte zulässig; Bestandsgeräte sind bis spätestens 31.12.2026 umzurüsten oder auszutauschen.
- Verbrauchs- und Kostenmonatsinformationen sind seit Inkrafttreten der Heizkostennovelle bei fernablesbarer Messtechnik monatlich bereitzustellen (§ 6a HeizkostenV).
- Bei einem Mangel der Verbrauchserfassung oder bei nicht ordnungsgemäßer Verteilung haben Sie das Recht, den auf Sie entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
Ihre Rechte
- Einsichtsrecht in die Belege gemäß § 259 BGB i.V.m. § 556 Abs. 3 BGB.
- Einwendungen binnen 12 Monaten nach Zugang in Textform (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Name oder Ihre Firma (Absender) Verwalter / Vermieter
Anlagen: Verbrauchsaufstellung pro Wohnung, Brennstoffrechnungen, Servicekosten