Arbeitsvertrag im Übergangsbereich (Midijob)
Vertragsparteien
Arbeitgeber
Name des Arbeitgebers Anschrift des Arbeitgebers
Arbeitnehmer
Name des Arbeitnehmers, geboren am Geburtsdatum des Arbeitnehmers Anschrift des Arbeitnehmers Steuer-ID: Steuer-Identifikationsnummer SV-Nummer: Sozialversicherungsnummer
§ 1 Beginn und Art des Arbeitsverhältnisses
(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem Vertragsbeginn als Hausmeister in einem Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midijob, monatliches Bruttoentgelt zwischen 556,01 € und 2.000,00 €) eingestellt.
(2) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(3) Der Arbeitnehmer wird auf das Beschäftigungsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) angemeldet. Die Beiträge zur Sozialversicherung trägt der Arbeitnehmer anteilig nach der Übergangsbereichs-Formel (reduziert), der Arbeitgeber trägt seinen vollen Arbeitgeberanteil.
§ 2 Probezeit
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit; Kündigungsfrist beidseitig zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
§ 3 Tätigkeit und Einsatzort
(1) Einsatzort ist die Liegenschaft Einsatzort (Anschrift der Liegenschaft). Der Arbeitgeber kann den Einsatzort innerhalb des Verwaltungsgebiets im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 GewO) anpassen.
(2) Aufgabengebiet:
- Betreuung der haustechnischen Anlagen (Sicht- und Funktionskontrolle, einfache Wartung)
- Reinigung und Pflege der Gemeinschaftsflächen, Außenanlagen und Müllplätze
- Winterdienst gemäß örtlicher Streupflicht
- Kleinreparaturen, Glühlampenwechsel, Türschloss-Justierung
- Kontrolle der Brandschutzeinrichtungen (Sichtprüfung Feuerlöscher, Fluchtwege)
- Schlüsselverwaltung und Übergaben/Rücknahmen nach Absprache mit der Verwaltung
- Ablesungen, Zugang ermöglichen für Handwerker und Ablesedienste
- Mängelmeldung an die Verwaltung
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, weisungsgebundenen Tätigkeiten innerhalb des Berufsbildes nachzukommen.
§ 4 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Wöchentliche Arbeitszeit Stunden, verteilt auf in der Regel fünf Werktage.
(2) Die Arbeitszeitlage erfolgt in Absprache. Bei dringendem betrieblichem Bedarf (z. B. Winterdienst, Notfälle) ist auch Wochenend- und Feiertagseinsatz möglich; die Mehrarbeit wird durch Freizeitausgleich oder Vergütung ausgeglichen.
(3) Der Arbeitnehmer dokumentiert seine Arbeitszeit lückenlos. Pausen werden gemäß § 4 ArbZG eingehalten (mindestens 30 Min. ab 6 Std. Arbeitszeit).
§ 5 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von Bruttoentgelt €.
(2) Die Lohnsteuer wird nach Steuerklasse Steuerklasse abgerechnet (ELStAM).
(3) Das Entgelt wird monatlich nachträglich zum Letzten des Monats auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen. Eine Lohnabrechnung wird nach § 108 GewO ausgehändigt.
(4) Eine Eingruppierung in Tarifverträge erfolgt nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
§ 6 Urlaub
(1) Der Urlaubsanspruch beträgt Wöchentliche Arbeitszeit Stunden / 5 Tage Woche × 24 Werktage (§ 3 BUrlG, anteilig). Bei einer regelmäßigen 5-Tage-Woche entspricht das mindestens 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
(2) Vertraglich gewährt der Arbeitgeber Nur wenn angegeben: Urlaubstage pro Jahr Urlaubstage pro JahrSonst 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr (übergesetzlich), bei einer 5-Tage-Woche.
(3) Der Urlaub ist rechtzeitig zu beantragen und wird unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange genehmigt. Resturlaub verfällt zum 31. März des Folgejahres, soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ordnungsgemäß auf den Verfall hingewiesen hat (BAG / EuGH).
§ 7 Entgeltfortzahlung
(1) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen je Krankheitsfall (§ 3 EFZG), beginnend mit dem ersten Tag — sofern das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht.
(2) Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird automatisch von der Krankenkasse übermittelt. Privatversicherte legen eine ärztliche Bescheinigung vor.
§ 8 Verschwiegenheit
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bekannt werdenden geschäftlichen und persönlichen Belange der Bewohner und Vertragspartner Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
§ 9 Nebentätigkeit
Die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Eine Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (z. B. Konkurrenztätigkeit, Überschreitung der Höchstarbeitszeit nach ArbZG).
§ 10 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach § 26 BDSG / Art. 6 Abs. 1 lit. b, c DSGVO verarbeitet. Eine separate Datenschutzinformation wird ausgehändigt.
§ 11 Kündigung
(1) Nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB (vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende, sich verlängernd nach Beschäftigungsdauer).
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB).
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt.
§ 12 Verfallklausel
Beidseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Mindestlohn-Ansprüche (§ 3 MiLoG) und Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung sind ausgenommen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung der Schriftformklausel.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Es gilt deutsches Recht.
Anlagen
- Anlage 1: Leistungsverzeichnis Hausmeister
- Anlage 2: Datenschutzinformation
- Anlage 3: Merkblatt Übergangsbereich (Midijob) — DRV / Krankenkasse