Zurück
— Haustechnik

Schornsteinfeger-Pflichten in der Hausverwaltung: KÜO, 1. BImSchV, Messung, Kehrung und Haftung bei Mängeln

ImmoGenio ·

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger meldet sich am Donnerstagmorgen per Brief: Bei der wiederkehrenden Überprüfung des Niedertemperatur-Ölkessels aus dem Jahr 2003 wurde der Abgasverlust von 12,4 Prozent ermittelt. Zulässig sind nach Baujahr und Leistung höchstens elf Prozent. Die Mängelmitteilung setzt der Eigentümergemeinschaft eine Frist von sechs Wochen, um den Mangel beseitigen zu lassen und der unteren Verwaltungsbehörde Vollzug zu melden. Anderenfalls droht eine Ordnungsverfügung, die im Extremfall die Stilllegung der Feuerungsanlage anordnet. Mitten in der Heizperiode keine angenehme Vorstellung.

Solche Situationen sind kein Ausnahmefall, sondern wiederkehrender Bestandteil der technischen Verwaltung. Schornsteinfeger-Pflichten verzahnen drei Regelwerke: das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Wer als Verwalter die Fristen, Intervalle und Grenzwerte nicht kennt, riskiert Stilllegungsanordnungen, Bußgelder und im Schadensfall persönliche Haftung. Dieser Beitrag erläutert den Rechtsrahmen, die Kehrintervalle, den Feuerstättenbescheid, die Wahlfreiheit zwischen freiem und bevollmächtigtem Schornsteinfeger sowie die Konsequenzen einer nicht umgesetzten Mängelmitteilung.

Rechtsrahmen: SchfHwG, KÜO und 1. BImSchV

Drei Vorschriften strukturieren das Tätigkeitsfeld:

Ergänzend wirkt § 14a Bundes-Immissionsschutzgesetz: Bei wiederholten oder schweren Verstößen kann die zuständige Behörde die Stilllegung anordnen. Auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) greift indirekt ein, weil der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ab dem 01.01.2024 zusätzlich der Adressat für die Mitteilung über Etagenheizungs-Entscheidungen nach § 71l GEG geworden ist. Für den Verwalter heißt das: Der Schornsteinfeger ist nicht nur Prüfer, sondern auch ein zentraler Datengeber für Energie- und Sanierungsentscheidungen.

Kehrung, Überprüfung und Messung: Intervalle nach KÜO-Anlage 1

Die KÜO unterscheidet drei Tätigkeitsarten, die regelmäßig miteinander verwechselt werden:

Die wichtigsten Intervalle der Anlage 1 KÜO in der Praxis:

Bei der Messung nach § 14 der 1. BImSchV werden folgende Werte erhoben:

Werden Grenzwerte überschritten, hält der Schornsteinfeger das im Messprotokoll fest und legt im Befund eine Frist zur Mängelbeseitigung. Diese Mängelmitteilung ist nicht beliebig: Die Frist ist behördenähnlich verbindlich.

Feuerstättenbescheid: Inhalt, Pflichten der Eigentümer, Verwalter als Koordinator

Im Rahmen der Feuerstättenschau, die alle drei bis vier Jahre durchzuführen ist, erstellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid nach § 14a SchfHwG. Dieser Verwaltungsakt enthält:

Der Feuerstättenbescheid ist ein Verwaltungsakt. Wird er nicht angefochten, wird er bestandskräftig. Aus ihm leiten sich die unmittelbaren Pflichten der Eigentümer ab: Sie müssen die festgesetzten Arbeiten innerhalb der genannten Fristen ausführen lassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fristgerecht eine Formularbescheinigung über die durchgeführten Arbeiten vorlegen.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft adressiert der Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid in der Regel an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Damit wird der Verwalter zum operativen Koordinator. Seine Aufgaben:

Der Feuerstättenbescheid ist außerdem die Datenquelle für den GEG-bezogenen Informationsbedarf. Aus ihm ergibt sich zuverlässig, welche Anlagen im Gebäude betrieben werden, in welchem Alter und mit welchem Brennstoff. Diese Informationen lassen sich für die Erhaltungsplanung und für eine spätere Umstellung auf eine Heizungsanlage mit 65 Prozent erneuerbaren Energien unmittelbar verwerten.

Freier Schornsteinfeger versus bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Seit der Reform des Schornsteinfegerrechts ist der Markt für die einfachen Kehr- und Messarbeiten geöffnet. Eigentümer und Verwalter dürfen frei wählen, welcher in das Schornsteinfeger-Register eingetragene Betrieb die Arbeiten ausführt. Dies betrifft konkret:

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger behält dagegen die hoheitlichen Aufgaben. Sie können nicht delegiert werden:

Die Beauftragung eines freien Schornsteinfegers kann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn ein Verwalter mehrere Objekte mit ähnlicher Anlagenstruktur betreut und Rahmenkonditionen vereinbaren möchte. Wichtig ist dann:

In der Praxis fahren viele Verwaltungen mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als alleinigem Dienstleister, weil dadurch Schnittstellen reduziert werden. Bei größeren Beständen oder atypischen Anlagen (etwa Pelletkessel mit komplexer Messpflicht) kann der Wechsel zu einem spezialisierten freien Betrieb dennoch lohnen.

Mängelmitteilung und Haftung bei Nicht-Beseitigung

Stellt der Schornsteinfeger einen Mangel fest, ergeht eine schriftliche Mängelmitteilung an den Eigentümer beziehungsweise an die Gemeinschaft. Häufige Mängel:

Die Mängelmitteilung enthält stets eine Frist zur Beseitigung. Sie ist die letzte Eskalationsstufe vor der Behörde. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt und keine plausible Verlängerung beim Schornsteinfeger erwirkt, meldet dieser den Vorgang nach § 5 SchfHwG an die zuständige Verwaltungsbehörde. Diese leitet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und kann zusätzlich anordnen:

Für den Verwalter ist die haftungsrechtliche Dimension wichtig. Der Verwalter ist verpflichtet, Mitteilungen des Schornsteinfegers unverzüglich entgegenzunehmen, die Gemeinschaft zu informieren und einen Beschluss vorzubereiten, wenn die Beseitigung des Mangels einen Auftrag oder eine größere Maßnahme erfordert. Versäumt der Verwalter dies oder lässt er die Frist verstreichen, ohne den Eigentümern eine Beschlussvorlage zu unterbreiten, kommen mehrere Haftungstatbestände in Betracht:

Praxisempfehlung: Den Eingang einer Mängelmitteilung gleich beim Posteingang als Vorgang öffnen, eine Wiedervorlage zwei Wochen vor Ablauf der Schornsteinfeger-Frist setzen, parallel zwei Vergleichsangebote für die Mängelbeseitigung einholen und die Eigentümer informieren. Bei dringenden Sicherheitsmängeln ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Verwaltervollmacht auch ohne Beschluss eine Notmaßnahme zu beauftragen. Anschließend ist die Maßnahme dem Verwaltungsbeirat und der nächsten Eigentümerversammlung zu berichten.

Take-aways

Fragen zu Schornsteinfeger-Pflichten und Feuerstättenbescheid? Erreichbar unter kontakt@immogenio.de.


— Voriger Beitrag
User-Offboarding nach DSGVO Art. 17: Grace-Period, Sole-Admin-Guard und der Konflikt mit HGB §257
— Naechster Beitrag
Trennungstheorie im WEG: Warum Verwalteramt und Verwaltervertrag zwei verschiedene Rechtsverhältnisse bilden