— GBO
Verwalternachweis nach § 29 GBO: Öffentliche Beglaubigung für Bank, Grundbuch und Vertragspartner
Wenn die GdWE im Grundbuch oder gegenüber Banken auftritt, verlangt § 29 GBO einen öffentlich beglaubigten Verwalternachweis.
Alle Artikel zum Thema „GBO".
Wenn die GdWE im Grundbuch oder gegenüber Banken auftritt, verlangt § 29 GBO einen öffentlich beglaubigten Verwalternachweis.